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1.8.2 Zeichnungsvertrag 1.8.2.1 Zeichnungsschein
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Terminologisch ist zwischen der Zeichnung, dem Zeichnungsschein und dem Zeichnungsvertrag zu differenzieren. Die Zeichnung stellt das auf den Erwerb der neuen Aktien gerichtete Angebot zum Abschluss des Zeichnungsvertrages dar, welches vom Vertragspartner, d.h. der AG oder dem Aktionär angenommen werden muss. Gem. § 185 Abs. 1 S. 1 AktG ist der Zeichnungsschein die schriftliche Verkörperung der Zeichnungserklärung.[336] Der Zeichnungsschein dient dabei lediglich als Beweisurkunde und stellt kein Wertpapier dar, welches schon die mitgliedschaftliche Stellung als Aktionär der Gesellschaft ausweisen würde.[337] Nach § 185 Abs. 1 S. 1 AktG muss die Zeichnung schriftlich erfolgen und soll doppelt ausgestellt werden, § 185 Abs. 1 S. 2 AktG.
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Der Inhalt des Zeichnungsscheins wird von § 185 Abs. 1 S. 1 AktG hinsichtlich der individuellen Angaben und von § 185 Abs. 1 S. 3 AktG hinsichtlich der allgemeinen Angaben bestimmt.
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Der Zeichnungsschein muss folgende individuelle Angaben enthalten (§ 185 Abs. 1 S. 1 AktG):
– | die Person des Zeichners; |
– | die Anzahl und bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der gezeichneten Aktien pro Stück und insgesamt sowie bei mehreren Gattungen die Gattung der gezeichneten Aktien. |
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Darüber hinaus muss der Zeichnungsschein gem. § 185 Abs. 1 S. 3 AktG folgende allgemeine Angaben enthalten:
– | den Tag, an dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist; |
– | den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag der festgesetzten Einzahlungen, sowie den Umfang von Nebenverpflichtungen; |
– | die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals; |
– | den Zeitpunkt, zu dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen ist. |
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Zeichnungsscheine, in welchen die vorhergehenden Angaben nicht vollständig sind oder die außer der zeitlichen Beschränkung der Eintragung Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig (§ 185 Abs. 2 AktG).
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Zeitlich gesehen ist es zulässig, den Zeichnungsschein schon vor der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses auszustellen, soweit der Tag der Beschlussfassung feststeht und dieser im Zeichnungsschein genannt werden kann.[338]