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2.1.2 Zwecke der bedingten Kapitalerhöhung

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§ 192 Abs. 2 AktG bestimmt, dass die bedingte Kapitalerhöhung ausschließlich zu den folgenden drei Zwecken beschlossen werden soll:

zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von Wandelschuldverschreibungen,
zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen,
zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.

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Die in § 192 Abs. 2 AktG enthaltene Aufzählung der Zwecke der bedingten Kapitalerhöhung wird von der h.M. grds. als abschließend angesehen.[431] Dies wird zumeist damit begründet, dass die Wirkung der bedingten Kapitalerhöhung einem Bezugsrechtsausschluss gleichkomme, ohne dass dabei die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 und 4 AktG) eingehalten werden müssten. Weiterhin sei die spezielle Bindungswirkung gegenüber den Bezugsberechtigten eine nicht unerhebliche Belastung für die Gesellschaft.[432] Es sei deshalb notwendig, zu verhindern, dass die eigentlich als Ausnahme gedachte bedingte Kapitalerhöhung sich als praktischer Regelfall gegenüber der ordentlichen Kapitalerhöhung durchsetzt.[433] Dem ist grds. zuzustimmen, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die bedingte Kapitalerhöhung für weitere Fälle, wie den in § 192 Abs. 2 AktG beschriebenen, zulässig ist, wenn Inhalt und Auswirkungen den Fallgruppen des § 192 Abs. 1 AktG im Wesentlichen entsprechen. Dies trifft u.a. auf Options-Aktien, Options-Genussrechte, nackte Optionen[434] oder bei der Umwandlung von Komplementäranteilen in Aktien bei einer KGaA zu.[435]

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Wird eine bedingte Kapitalerhöhung zu einem gesetzlich nicht zugelassenen Zweck beschlossen, ist der Beschluss nicht nichtig, aber anfechtbar.[436] Im Zweifel wird der insoweit prüfungspflichtige Richter die Eintragung eines unzulässigen Beschlusses ohnehin ablehnen.[437] Erfolgt die Eintragung gleichwohl, ist sie wirksam und der Vorstand der AG zur Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung verpflichtet.[438]

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