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1.9.5 Ausgabe der neuen Aktien

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Gem. § 191 S. 1 AktG ist die Ausgabe von Aktienurkunden und Zwischenscheinen erst nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung möglich; bereits vorher ausgegebene Aktien und Zwischenscheine sind nichtig (§ 191 S. 2 AktG). Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten an den Aktien durch die Ausgabe ist nicht möglich, auch nicht nach der Eintragung.[413]

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Die Herstellung oder die Unterzeichnung der Urkunde ist noch nicht als Ausgabe anzusehen. Eine solche liegt erst bei der Übergabe der Aktienurkunden an die Aktionäre oder Dritte vor.[414] Der Verstoß gegen das in § 191 S. 1 AktG enthaltene Verbot stellt gem. § 405 Abs. 1 Nr. 2 AktG eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus sind die Ausgeber der Aktien den Inhabern der Urkunden nach § 191 S. 3 AktG als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig.

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