Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 296
1.9.3 Eintragung und Bekanntmachung
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Das Registergericht prüft lediglich die Plausibilität der eingereichten Unterlagen, da anders als bei der Gründung der AG keine ausdrückliche Pflicht zur registergerichtlichen Prüfung besteht. Eine genauere Prüfung ist nur erforderlich, wenn die Unterlagen Zweifel an der Plausibilität aufkommen lassen.[412] Liegen solche Zweifel nicht vor und sind alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, trägt das Handelsregister die Durchführung der Kapitalerhöhung ein.