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1.8.2.2 Abschluss des Zeichnungsvertrages

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Der Zeichnungsvertrag ist nach heute h.A. sowohl ein korporationsrechtlicher als auch ein schuldrechtlicher Vertrag; er hat eine Doppelnatur.[339] Nach den allgemeinen Regeln des BGB wird er durch Angebot und Annahme geschlossen. Das Angebot ist in der Zeichnung durch den Aktionär zu sehen, die Annahme durch die AG muss gem. § 151 S. 1 BGB nicht erklärt werden.[340]

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Auch die AG kann ein Angebot auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages abgeben. Ein solches Angebot ist jedoch nicht bereits darin zu sehen, dass die Gesellschaft eine Einladung zur Zeichnung an die Öffentlichkeit ausspricht, sondern vielmehr in bestimmten einzelnen Zeichnungsangeboten an einzelne Zeichner, welche hinsichtlich des Ausgabebetrages und der Aktiengattung bestimmt genug sind, um als Vertragsangebot angesehen werden zu können.[341]

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Eine Stellvertretung i.S.v. §§ 164 ff. BGB ist zulässig. Die Vollmacht hierzu ist nicht formbedürftig. Gleiches gilt für die mittelbare Stellvertretung bei der Zeichnung durch einen Strohmann, welche ebenso wirksam ist.[342] Der Zeichnungsvertrag ist kein gegenseitiger[343], sondern ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag.[344] Durch den Zeichnungsvertrag verpflichtet sich die AG, dem Zeichner die im Zeichnungsvertrag angegebene Menge an neuen Aktien zuzuteilen, wenn die Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Der Zeichnungsvertrag begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, die Kapitalerhöhung auch tatsächlich durchzuführen.[345] Die AG kann die weitere Durchführung der Kapitalerhöhung in diesem Stadium jederzeit abbrechen.[346] Ein Schadensersatzanspruch des Aktionärs gegen die AG bei Abbruch der Kapitalerhöhung besteht nur in Ausnahmefällen.[347]

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Der Zeichner wird durch die Zeichnung verpflichtet, die im Zeichnungsschein festgelegte Menge Aktien der Gesellschaft zu übernehmen[348] und die damit korrespondierende Mindesteinlage, welche vor der Anmeldung fällig ist, entweder in bar oder im Wege der Sacheinlage zu erbringen.[349] Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrages wird der Zeichner noch nicht Aktionär der AG. Dies wird er erst kraft Gesetzes mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.[350]

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Bei Überzeichnungen, d.h. in dem Fall, dass mehr Aktien gezeichnet werden als Aktien aus der von der HV beschlossenen Kapitalerhöhung zur Verfügung stehen, müssen zuerst die bezugsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft mit der Zuteilung neuer Aktien bedient werden. Dies gilt nicht, wenn deren Bezugsrecht wirksam ausgeschlossen wurde. Ansonsten ist der Vorstand bei der Verteilung der neuen Aktien frei, soweit er den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG und die zeitliche Reihenfolge der Zeichnungsverträge berücksichtigt.[351] Alle weiteren Zeichnungsverträge, die mangels vorhandener Aktien nicht mehr erfüllt werden können, sind zwar wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB); eine Leistungspflicht der Gesellschaft besteht gem. § 275 Abs. 1 BGB hingegen nicht.[352]

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