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1.8.3.3 Fehlender oder unwirksamer Kapitalerhöhungsbeschluss

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Besonders schwerwiegend sind auch die Auswirkungen eines fehlenden oder unwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses. Im diesem Fall sind sämtliche Zeichnungen und Zeichnungsverträge unwirksam.[364] Weder der Kapitalerhöhungsbeschluss noch die Durchführung der Kapitalerhöhung dürfen bei fehlendem oder unwirksamem Kapitalerhöhungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen werden.[365] Für den Zeichner entstehen keine Rechte und Pflichten, bereits geleistete Einlagen kann er zurückverlangen.[366] Erfolgt die Eintragung dennoch, werden die Zeichner zwar nicht Aktionäre der Gesellschaft,[367] können aber unter Umständen zur Erbringung der Einlage verpflichtet sein,[368] wenn die Gesellschaft nach der Eintragung weitere Verbindlichkeiten eingegangen ist, die sie ohne die Einlagen nicht mehr begleichen kann.[369] In diesem Fall finden dann die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung.[370]

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