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1.8.3.4 Leistungsstörungen

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Der Zeichnungsvertrag zwischen AG und Aktionär ist ein korporativer, kein gegenseitiger (Austausch-)Vertrag.[371] Die Regelungen der §§ 320 ff. BGB, welche für Leistungsstörungen gegenseitiger Verträge gelten, finden daher auf den Zeichnungsvertrag, wenn überhaupt, nur teilweise Anwendung.[372] § 320 BGB kann bereits deshalb keine Anwendung finden, weil die beiderseitigen Leistungen nicht Zug-um-Zug zu gewähren sind. Die Mitgliedschaftsrechte entstehen erst nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, welche wiederum von der Einzahlung der Mindesteinlage abhängig ist (§ 36a i.V.m. § 188 Abs. 2 S. 1 AktG). Erst nach der Eintragung werden die neuen Aktien ausgegeben.

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Bei der Barkapitalerhöhung kann die AG bis zur Eintragung ihre Rechte aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB gegenüber dem Zeichner geltend machen, wenn dieser seiner Einlageverpflichtung nicht nachkommt. Nach der Eintragung sind die §§ 63 ff. AktG anzuwenden.[373] Der Zeichner hingegen hat nicht die Möglichkeit, hinsichtlich der ausbleibenden Lieferung der neuen Aktien die Rechte aus § 281 BGB gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen.[374]

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Bis zur Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kann der Zeichner bei Sacheinlagen gegenüber der AG nach den Regeln über die Unmöglichkeit haftbar sein. Bei der Mangelhaftigkeit des Einbringungsgegenstandes kommt auch eine Haftung nach den Gewährleistungsregeln des BGB in Betracht.[375] Nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung bleibt der Zeichner zur Erbringung einer Geldeinlage verpflichtet, wenn er nach den Vorschriften des BGB von der Verpflichtung der Erbringung der Sacheinlage frei wird.[376]

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