Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 295
1.9.2 Anmeldung
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Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist gem. § 188 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gleiches gilt nach § 184 AktG auch für den Kapitalerhöhungsbeschluss. In der Praxis werden beide Anmeldungen üblicherweise gleichzeitig vorgenommen, was gem. § 188 Abs. 4 AktG zulässig ist. Beide Anmeldungen sind vom Vorstand der AG (in vertretungsberechtigter Anzahl) und vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen.[408]
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Nach §§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 AktG muss die Anmeldung bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen die Angabe enthalten, dass der auf jede Aktie eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Nachdem der BGH seine Rechtsprechung zum Gebot der wertmäßigen Deckung der Einlage aufgegeben hat, ist in der Anmeldung zu erklären, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung des Vorstands eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.[409]Die Tatsache, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht, ist nach § 37 Abs. 1 S. 2 AktG nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt bei der Überweisung auf ein Gesellschaftskonto regelmäßig durch eine Bankbestätigung der kontoführenden Bank. Letztere ist für die Richtigkeit der Bestätigung haftbar (§ 37 Abs. 1 S. 4 AktG). Die Haftung der Bank ist verschuldensunabhängig.[410] Bei der Ausstellung einer falschen Bescheinigung hat die Bank die Gesellschaft so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Bescheinigung richtig gewesen wäre.
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Bei Sacheinlagen muss die Anmeldung die Aussage enthalten, dass der Wert der Sacheinlage dem geringsten Ausgabebetrag bzw. einem etwaigen höheren Mehrbetrag entspricht (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 3 AktG). Weiterhin muss angegeben werden, ob die Sacheinlage vollständig erbracht wurde (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 1 AktG). Ist dies nicht der Fall, ist anzugeben, wann die Sacheinlage erbracht werden soll (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 2 AktG).
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Außerdem sind der Anmeldung die in § 188 Abs. 3 AktG aufgeführten Anlagen beizufügen.
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Die handelnden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haften gem. §§ 93, 116 AktG der AG gegenüber persönlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben. Für falsche Angaben oder ein Verschweigen erheblicher Umstände sind Vorstand und Aufsichtsrat darüber hinaus nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG auch strafrechtlich verantwortlich.[411]