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1.8.3.2 Inhaltsmängel
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Soweit die in § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 AktG geregelten, zum notwendigen Inhalt des Zeichnungsscheins gehörenden Angaben fehlen, ist der Zeichnungsschein nichtig. Dies gilt sowohl für unvollständige als auch für völlig fehlende Angaben. Der Zeichnungsschein ist weiterhin nichtig, wenn er nicht der Schriftform des § 185 Abs. 1 S. 1 AktG entspricht oder weitere Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthält (§ 185 Abs. 2 AktG).
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Auch das Fehlen der individuellen Angaben des Zeichnungsscheins macht diesen nichtig, so etwa, wenn die Person des Zeichners oder die von ihm zu zeichnende Aktienmenge nicht in dem Zeichnungsschein enthalten sind. Bei Fehlen dieser Angaben kann der Zeichnungsschein jedoch im Lichte des Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgelegt werden.[361] Ergibt auch die Auslegung keine weiteren Erkenntnisse, so bleibt der Zeichnungsschein nichtig.[362]
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Nicht nichtig, aber unverbindlich werden Zeichnungen, wenn die im Zeichnungsschein genannte Frist für die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung abgelaufen ist. In diesem Fall verliert der Zeichnungsvertrag schlicht seine Wirkung, bis zum Ablauf der Frist bleibt die Zeichnung jedoch wirksam.[363]