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2.2 Kapitalerhöhungsbeschluss

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Die Formulierung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, wonach die bedingte Kapitalerhöhung im Wege des „Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses“ beschlossen werden kann, wird allgemein als unglücklich empfunden.[457] Speziell die Formulierung „Zustimmung“ könnte den Schluss nahe legen, dass die HV der Schaffung des bedingten Kapitals (durch den Vorstand) nur noch zustimmen müsste. Dies ist nicht der Fall. Wie bei jeder Kapitalerhöhung besteht zunächst ein Initiativ- und Gestaltungsrecht der HV zur Schaffung des bedingten Kapitals. Die HV weist den Vorstand und den Aufsichtsrat nach § 83 Abs. 2 AktG zur Durchführung der Kapitalmaßnahme an (Zustimmungsbeschluss).[458] Der Beschluss kann dabei weitreichende inhaltliche Regelungen zum Optionsplan und den Inhalten der Bezugsrechte offenlassen oder sie direkt an die Verwaltung delegieren. Die wesentlichen Eckpunkte des Optionsplans sind jedoch bereits zu regeln.

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Im Ergebnis ist mit der Formulierung inhaltlich gemeint, dass die HV den Vorstand zur Ausführung der bedingten Kapitalerhöhung verpflichten kann, und es dann zulässig ist, die Durchführung des Aktienoptionsprogramms i.S.v. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands zu überlassen (Ermächtigungsbeschluss).[459]

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