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2.1.2.2 Zusammenschlüsse von Unternehmen
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Gem. § 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist die bedingte Kapitalerhöhung auch zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen zulässig. Unternehmen können dabei Aktiengesellschaften, GmbHs, Personengesellschaften, aber auch Einzelkaufleute sein, die sich mit der das bedingte Kapital ausgebenden AG zusammenschließen wollen.[448]
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Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass insoweit jeder Unternehmenszusammenschluss, zu dessen Durchführung Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen sind, den Anforderungen des § 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG genügt.[449] Ausgenommen wird die Verschmelzung durch Neugründung, weil die Aktien durch die Neugründung entstehen.[450]
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In der Praxis wird das bedingte Kapital häufig zur Absicherung der Verpflichtung zur Abfindung in Aktien im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG) eingesetzt.[451] Weitere Beispielsfälle von geringerer Bedeutung sind die Verschmelzung durch Aufnahme einer anderen Gesellschaft (§§ 4 ff., 60 ff. UmwG), die Spaltung und Ausgliederung zur Aufnahme (§§ 126 ff., 141 ff., 153 ff. UmwG) und die Eingliederung einer anderen Gesellschaft in die AG (§§ 319 ff. AktG).[452]
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Die Schaffung bedingten Kapitals ist in diesem Zusammenhang auch zur Abwehr späterer Übernahmeversuche[453] einsetzbar, indem mit einem befreundeten Unternehmen ein schneller Zusammenschluss vorbereitet werden kann. Dabei werden den Gesellschaftern des befreundeten Unternehmens Bezugsrechte mit der Möglichkeit zur Ausübung für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.[454] Innerhalb dieses Zeitraums ist eine feindliche Übernahme dann wesentlich erschwert, weil die Ausübbarkeit der Bezugsrechte die Übernahme erschwert.