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1.7.2 Gesetzliches Bezugsrecht 1.7.2.1 Inhalt und Umfang

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Das gesetzliche Bezugsrecht des § 186 Abs. 1 AktG ist das dem Inhaber von Aktien auf Grund des Gesetzes zustehende Recht, Aktien im Falle einer Kapitalerhöhung mittels neuer Anteile originär zu bestimmten Bezugsbedingungen zu erwerben.[178] Das Gesetz garantiert damit jedem Aktionär grds. die Möglichkeit, sich entsprechend des Nennwertes seiner Aktien am bisherigen Grundkapital an der Kapitalerhöhung der AG zu beteiligen. § 186 Abs. 1 AktG bewirkt dabei jedoch nicht, dass der Aktionär aufgrund des Bezugsrechts automatisch Zeichner der neuen Aktien würde. Dies widerspräche dem Grundsatz des § 54 Abs. 1 AktG, wonach kein Aktionär verpflichtet ist, zusätzliche Leistungen zu erbringen.[179] Eine solche automatische Teilnahme an der Kapitalerhöhung der AG findet lediglich bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 212 AktG statt. Hierbei sind vom Aktionär keine die bereits bestehenden Einlagen übersteigenden notwendigen Leistungen zu erbringen. Es besteht demnach auch keine gesellschaftsrechtliche Pflicht des Aktionärs zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung. Zulässig ist es jedoch, dass die AG eine schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Aktionär schließt, in der dieser sich zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung verpflichtet.[180]

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Der Aktionär, der sein Bezugsrecht ausübt und einen wirksamen Zeichnungsschein einreicht, hat gegen die AG einen durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags zu den im Kapitalerhöhungsbeschluss festgelegten Bedingungen.[181] Das Bezugsrecht gewährt hingegen keinen Anspruch auf die Zuteilung von Aktien zum geringsten Ausgabebetrag[182] oder auf Zuteilung solcher Aktiengattungen, die den bisher von dem Aktionär gehaltenen Aktien entsprechen.[183] Folglich erhalten bei Ausübung ihres Bezugsrechts Inhaber von Stammaktien ggf. stimmrechtslose Vorzugsaktien und umgekehrt.[184] Werden verschiedene Aktiengattungen ausgegeben, so besteht das Bezugsrecht an einem entsprechenden Anteil jeder auszugebenden Aktiengattung[185], auch wenn bereits mehrere Aktiengattungen bestehen (sog. Mischbezugsrecht).[186] Ein Machtzuwachs von z.B. bisher nicht stimmberechtigten Vorzugsaktionären wird durch einen in der Praxis häufig sogenannten „gekreuzten“ Bezugsrechtsausschluss vermieden, welcher durch die Wahrung der bisherigen Stimmrechts- und Vermögensverhältnisse sachlich gerechtfertigt ist.[187]

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Die in § 186 AktG enthaltenen Regelungen zum Bezugsrecht sind zwingendes Recht und können nicht durch eine anders lautende Satzungsbestimmung geändert werden.[188]

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Auch der Umfang des gesetzlichen Bezugsrechts ist § 186 Abs. 1 AktG zu entnehmen. Danach hat der Aktionär nach Ausübung seines Bezugsrechts einen Anspruch gegen die AG auf Zuteilung so vieler neuer Aktien, wie dies seinem Anteil an dem bisherigen Kapital der Gesellschaft entspricht, d.h. er hat einen Anspruch auf die gleiche prozentuale Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft wie vor der Kapitalerhöhung.[189] Dies folgt bereits aus dem Gleichbehandlungsgebot des § 53a AktG. Es entstehen in der Praxis regelmäßig Bruchteilsrechte, da das Grundkapital nur selten verdoppelt oder im Verhältnis 1:1 erhöht wird. Die Bruchteilsrechte können aber als solche nicht ausgeübt werden. Daher erhält jeder Aktionär zunächst ein nicht ausübbares Recht auf den Bruchteil einer neuen Aktie. In diesem Fall kann der jeweilige Aktionär weitere Bruchteilsrechte im erforderlichen Umfang hinzuerwerben oder aber mit anderen Bruchteilsberechtigten das Recht an einer Aktie gem. § 69 Abs. 1 AktG gemeinsam ausüben.[190] Zudem ist ein teilweiser Bezugsrechtsausschluss zur Vermeidung von Bruchteilen zulässig, vorausgesetzt der Erhöhungsbetrag kann nicht so gewählt werden, dass praktikable Bezugsverhältnisse gegeben sind.[191]

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