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1.7.6.2 Materielle Voraussetzungen 1.7.6.2.1 Erfordernis sachlicher Rechtfertigung

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Die materiellen Voraussetzungen für den Bezugsrechtsausschluss sind in § 186 Abs. 3 und 4 AktG nicht ausdrücklich geregelt. Es besteht dennoch Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass der Bezugsrechtsausschluss aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.[294] Eine sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss ist gegeben, wenn der Bezugsrechtsausschluss einen Zweck hat, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der Bezugsrechtsausschluss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich ist.[295] Darüber hinaus müssen die für die Gesellschaft aufgrund des Ausschlusses erreichten Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der betroffenen Aktionäre stehen.[296] An die sachliche Begründung für den Bezugsrechtsausschluss sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerer der Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte und in die vermögensrechtliche Stellung der ausgeschlossenen Aktionäre wiegt.[297]

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Die Beurteilung der vorgenannten Kriterien durch den Vorstand der AG ist typischerweise eine Prognoseentscheidung, welche auf den Zeitpunkt ex ante[298] abstellt und naturgemäß unternehmerischen Ermessensspielraum lässt.[299] Dies ist bei einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung stets zu berücksichtigen, sodass den zuständigen Gremien der AG letztendlich ein Kernbereich nicht nachprüfbaren Ermessensspielraums im Sinne der „business judgement rule“ zugebilligt werden muss.[300]

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Eine sachliche Rechtfertigung ist hingegen nicht erforderlich, wenn alle betroffenen Aktionäre dem Bezugsrechtsausschluss zustimmen.[301]

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