Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 266
1.5.6 „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“
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Der verdeckten Sacheinlage nicht unähnlich, rechtlich aber weniger bedenklich ist das sogenannte „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“, bei dem an den Aktionär zunächst Gewinne der AG ausgezahlt werden, welche gleich wieder an die Gesellschaft zum Zwecke der Kapitalerhöhung zurückfließen (d.h. „zurückgeholt werden“).[133] Wie bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden daher Gewinnpositionen der Gesellschaft gewissermaßen in Eigenkapital umgewandelt. Dies stellt jedoch keine verdeckte Sacheinlage dar, die die Einhaltung der Regeln über die Sachkapitalerhöhung erforderlich machen würde. Insbesondere besteht somit auch nicht die Pflicht des Aktionärs, nach der Durchführung des Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens den Ausgabebetrag der Aktien nochmals in bar einzuzahlen. Die im Interesse des Gläubiger-, Anleger- und Publikumsschutzes erforderliche Transparenz wird beim Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren durch die entsprechende Anwendung des § 210 Abs. 1 S. 1 AktG erreicht, welcher die Beifügung der geprüften Bilanz der Gesellschaft bei der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Registergericht verlangt.[134] Zudem muss eine Erklärung analog § 210 Abs. 1 S. 1 AktG abgegeben werden.[135] Ferner ist in analoger Anwendung von § 210 Abs. 4 AktG im Kapitalerhöhungsbeschluss offenzulegen, dass die Kapitalmaßnahme nach dem Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren durchgeführt wird.[136]