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1.7.6.4 Abwicklung bei zulässigem Bezugsrechtsausschluss
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Hat die HV den Bezugsrechtsausschluss wirksam beschlossen, schließt der Vorstand der AG gemäß den von der Versammlung gemachten Vorgaben die Zeichnungsverträge mit den zumeist vorher bereits ausgesuchten Zeichnern (z.B. etwa Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Arbeitnehmer bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien[326]). Macht der Hauptversammlungsbeschluss insoweit keine Angaben, so ist der Vorstand bei der Auswahl der Zeichner grds. frei.[327] Aktionäre sind gegenüber Dritten jedoch vorrangig zu bedienen und untereinander gem. § 53a AktG gleich zu behandeln.[328]