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1.5.7 Sacheinlagevereinbarungen 1.5.7.1 Allgemeines

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Neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss, welcher von der HV der AG zu fassen ist, bedarf es zur Durchführung der Sachkapitalerhöhung einer schuldrechtlichen Vereinbarung[137] zwischen der Gesellschaft und dem Einleger, da der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst den Einleger noch nicht zur Leistung der Sacheinlage verpflichtet.[138] Der schuldrechtliche Einbringungsvertrag kann mit dem Zeichnungsvertrag verbunden werden.[139] Der Einbringungsvertrag muss entsprechend § 185 Abs. 1 S. 1 AktG schriftlich abgeschlossen werden[140] und muss mindestens die in § 183 Abs. 1 S. 1 AktG für den Kapitalerhöhungsbeschluss notwendigen Angaben enthalten, da er die Grundlage für den Kapitalerhöhungsbeschluss darstellt. Er sollte daher möglichst vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss mit dem Einleger abgeschlossen werden, was typischerweise auch der Fall ist. Zwingend ist dies jedoch nicht. Der Einbringungsvertrag kann auch nach dem Zustandekommen des Kapitalerhöhungsbeschlusses geschlossen werden.[141] Damit wird die Möglichkeit geschaffen, eine Kapitalerhöhung zu beschließen, bevor der oder die Einleger überhaupt feststehen. Praktisch ist dies nicht empfehlenswert, da der Beschluss gefasst wird, bevor der Einlagegegenstand und dessen Wert der HV bekannt waren. Wird der Einbringungsvertrag vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss geschlossen, so steht er gem. § 158 BGB unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage beschlossen wird.[142] Zur Erfüllung des Einbringungsvertrages und seiner schuldrechtlichen Einbringungsverpflichtungen sind dann die Verfügungsgeschäfte je nach Einbringung zu tätigen.

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Die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Zeichnung der neuen Aktien folgt für die Einleger erst aus dem Zeichnungsschein, den sie unterzeichnen müssen (§ 185 AktG). Gem. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AktG muss der Zeichnungsschein die Angaben über die Sacheinlage enthalten. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Leistung der Sacheinlage, welche aus dem Zeichnungsschein folgt, ist getrennt von der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Einbringung der betreffenden Sacheinlage zu sehen, welche aus dem Einbringungsvertrag folgt.

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