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1.7.6.1 Formelle Voraussetzungen

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Nach § 186 Abs. 3 S. 1 AktG kann ein Ausschluss des Bezugsrechts nur im Kapitalerhöhungsbeschluss selbst erfolgen. Der Ausschluss des Bezugsrechts kann nicht bereits in der Satzung der AG geregelt werden.[269] Auch ist es nicht möglich, die Entscheidung über den Ausschluss in dem Hauptversammlungsbeschluss dem Vorstand zu überlassen.[270] Zuständig für den Bezugsrechtsausschluss ist allein die HV. Dies ist sachgerecht. Denn dadurch entscheiden die Aktionäre selbst über die Verkürzung der ihnen zustehenden Mitgliedschaftsrechte. Gem. § 186 Abs. 3 S. 1 AktG sind Bezugsrechtsausschluss und Kapitalerhöhungsbeschluss untrennbar miteinander verbunden und damit Bestandteile eines einheitlichen Vorgangs.[271] Bei der Anfechtung des Bezugsrechtsausschlusses ist folglich immer der dazugehörige Kapitalerhöhungsbeschluss mit anzufechten.[272]

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Wie beim Kapitalerhöhungsbeschluss erfordert der Beschluss über den Ausschluss des Bezugsrechts eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Im Unterschied zur Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss kann die Satzung gem. § 186 Abs. 3 S. 2 AktG jedoch keine geringere, sondern nur eine höhere Kapitalmehrheit festlegen. Gleiches gilt für die zu fassenden Sonderbeschlüsse.[273]

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§ 186 Abs. 4 S. 1 AktG bestimmt weiter, dass der Ausschluss des Bezugsrechts in dem Hauptversammlungsbeschluss nur beschlossen werden darf, wenn die Ausschließung, genauer gesagt die Ausschließungsabsicht,[274] ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntmachung hat in den Gesellschaftsblättern gleichzeitig mit der Einberufung der HV und der Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen. Erforderlich ist, dass in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Bezugsrecht ausgeschlossen werden soll. Nicht ausreichend ist eine Formulierung, die lediglich darauf verweist, dass generell über das Bezugsrecht beschlossen werden soll.[275]

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Zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses hat der Vorstand der HV einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts zugänglich zu machen (§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG). Weiterhin ist der geplante Ausgabebetrag anzugeben und in dem Bericht zu begründen.

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Der Bericht ist grds. zugänglich zu machen.[276] Auf Zugänglichmachung des Berichts kann jedoch verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Gesellschaft dem zustimmen.[277] Hintergrund der Pflicht zur Berichtserstattung ist es, der HV, d.h. den durch den Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionären, auf der Basis der für den Bezugsrechtsausschluss maßgeblichen Beweggründe eine sachgerechte Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss zu ermöglichen.[278] Dies gilt insbesondere für Minderheitsaktionäre, die durch die Verwässerung ihres Anteils am Aktienkapital der Gesellschaft weiter an Einfluss verlieren. Gerade sie sollen vor der Beschlussfassung und zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die formellen, insbesondere jedoch über die materiellen Gründe für den Bezugsrechtsausschluss informiert werden.[279]

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Der Inhalt des Berichts muss den Aktionären bereits mit der Einberufung der HV zugänglich gemacht werden.[280] Der Vorstandsbericht ist von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht auszulegen.[281] Zudem ist er in entsprechender Anwendung des § 124a AktG auf der unternehmenseigenen Internetseite zu veröffentlichen, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist.[282] Ob weiterhin eine Zusendung von Abschriften des Berichts an Aktionäre, die dies verlangen, erforderlich ist oder insoweit ein Versand via E-Mail genügt, ist zweifelhaft.[283] Die Zusendung von Abschriften ist aus Rechtssicherheitsgründen jedoch zu empfehlen. Nach umstrittener Ansicht entfällt die Pflicht zur Auslage und Zusendung des Berichts, wenn er freiwillig oder aufgrund entsprechender Anwendung des § 124a AktG auf der unternehmenseigenen Internetseite veröffentlicht wird.[284] Nach h.M. ist zusätzlich mit der Bekanntmachung der Einberufung der HV eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vorstandsberichts in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG erforderlich.[285] Eine Vorlage des schriftlichen Berichts während der HV ist aufgrund der geänderten Fassung des § 186 Abs. 4 S. 2 AktG dagegen nicht mehr erforderlich, aber ausreichend.[286] Anstelle der Vorlage ist eine Information der an der HV teilnehmenden Aktionäre in elektronischer Form, beispielsweise durch aufgestellte Monitore, ebenfalls zulässig.[287]

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Zum Inhalt des Berichts macht § 186 Abs. 4 S. 2 AktG nur wenige Angaben. Da der Bericht seinem Sinn und Zweck nach eine Entscheidungshilfe für die Aktionäre darstellen soll, muss er die für die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss wesentlichen Tatsachen enthalten.[288] Konkret sollte begründet werden, warum ein gesteigertes Interesse der AG an einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts besteht, welche Alternativen der Gesellschaft zu einer solchen Kapitalbeschaffungsmaßnahme bestehen und welche konkreten Nachteile die ausgeschlossenen Aktionäre durch die Kapitalmaßnahme erleiden.[289] Der Vorstand muss eine eigene Bewertung der Gründe für den Bezugsrechtsausschluss vorlegen und darf nur zu solchen Themen schweigen, über die er gem. § 131 Abs. 3 AktG im Interesse der Gesellschaft keine Auskunft geben muss.[290]

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Maßgeblich für die Bewertung der den Aktionären entstehenden Nachteile ist die Angabe des Ausgabebetrages, welcher vom Vorstand zu begründen ist (§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG). Dabei hat der Vorstand konkrete Angaben zu den Berechnungsgrundlagen und den Bewertungskriterien zu machen,[291] ohne jedoch verpflichtet zu sein, im Rahmen des Bezugsrechtsausschlusses einen bestimmten Ausgabebetrag zu nennen.[292] Insoweit reicht auch hier die Angabe eines Höchst- oder Mindestbetrages. Ist der Ausgabebetrag unangemessen, so steht den Aktionären gem. § 255 Abs. 2 AktG ein besonderes Anfechtungsrecht zu. Bei einer Ausgabe der Aktien zum Nennbetrag oder zum niedrigsten anteiligen Ausgabebetrag ist zu begründen, warum der Vorstand einen höheren Mindestbetrag für unangemessen hält.[293]

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