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1.4.4 Beschlussmängel

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Beschlussmängel bei Kapitalerhöhungsbeschlüssen der HV sind nach den allgemeinen Vorschriften über Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zu beurteilen, §§ 241 ff. AktG.

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Ein Kapitalerhöhungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn bei Ausschluss des Bezugsrechts der Ausgabebetrag der Aktien unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG). Weiterhin ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 255 Abs. 1 AktG nach § 243 AktG anfechtbar. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Bezugsrechtsausschluss unabhängig von § 255 Abs. 2 AktG zu beanstanden ist. Dies ist der Fall, wenn den Aktionären das Bezugsrecht, ohne dass aus dem Gesellschaftsinteresse folgende sachliche Gründe vorliegen, genommen wird, dies mithin weder erforderlich noch verhältnismäßig erscheint.[72] In diesem Fall muss sich die Anfechtung gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss richten, weil der Bezugsrechtsausschluss einen Bestandteil desselben bildet. Eine isolierte Anfechtung des Bezugsrechtsausschlusses ist nicht möglich.[73]

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Weitere Beispiele: Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ausgabe neuer Aktien (§ 182 Abs. 1 S. 4 AktG) führt zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses.[74] Analog § 255 Abs. 2 AktG ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss, der sich auf eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen verbunden mit einem Bezugsrechtsausschluss bezieht, anfechtbar, wenn der Wert der Sacheinlage im Verhältnis zum Wert der dafür auszugebenden neuen Aktien unangemessen niedrig ist.[75]

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Bei schwerwiegenderen, nicht nur geringfügigen Gesetzesverstößen ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Nichtigkeit ist u.a. gegeben, wenn der Vorstand bei der Festsetzung des Kapitalerhöhungsbetrages einen erheblich zu weiten Spielraum erhält oder die Frist für die Durchführung der Kapitalerhöhung wesentlich zu lang festgesetzt und deshalb die Grenze zum genehmigten Kapital überschritten wird.[76] Hierbei sollten jedoch Verstöße geringerer Qualität – jedenfalls im Falle zu langer Durchführungsfristen – nur eine Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Folge haben.[77] Auch ein auf eine Unterpari-Emission gerichteter Kapitalerhöhungsbeschluss ist nichtig.[78]

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Ein Verstoß gegen das Gebot, bei ausstehender Einlage keine Kapitalerhöhung durchzuführen (§ 182 Abs. 4 S. 1), führt weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses, da lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt ist.[79]

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