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5.3 Materielle Beschlusskontrolle
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Hauptversammlungsbeschlüsse unterliegen nur ausnahmsweise dem Rechtsgedanken der materiellen Beschlusskontrolle.[64] Lässt das Aktiengesetz eine Satzungsgestaltung ausdrücklich zu, ohne eine sachliche Rechtfertigung durch das Gesellschaftsinteresse zu fordern, oder enthält das Gesetzt selbst eine normative Abwägung gegen die betreffenden Mitgliedsinteressen von Minderheiten, kommt eine gerichtliche Zweckmäßigkeitskontrolle nicht in Betracht. Die sachliche Rechtfertigung ist bereits in der gesetzlichen Regelung enthalten, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen Minderheitsaktionäre und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht.[65] Die mit einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossene Satzungsänderung greift dann nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zulässigerweise in die Mitgliedsrechte von Minderheitsaktionären ein.[66]
4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 6. Satzungsdurchbrechung