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1.4 Kapitalerhöhungsbeschluss 1.4.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses

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Der Gesetzgeber hat den genauen Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses nur fragmentarisch geregelt (vgl. § 182 Abs. 3 AktG, § 23 Abs. 3 AktG). Nach allgemeiner Ansicht ist die HV daher befugt, weitere Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung auf den Vorstand – der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf – zu verlagern.[27] Selbiges gilt, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss zu bestimmten Voraussetzungen keine Angaben enthält. In diesem Fall ist die Verwaltung auch ohne ausdrückliche Delegation der HV für die Bestimmung dieser Voraussetzungen zuständig.[28]

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Da die Kapitalerhöhung jedoch zugleich auch immer Satzungsänderung ist, ist für die Beschlussfassung, welche die gesetzlich zwingenden Voraussetzungen des Beschlussinhaltes enthält, allein die HV zuständig.[29]

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Aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG folgt, dass der Hauptversammlungsbeschluss zunächst immer den genauen Kapitalerhöhungsbetrag festlegen muss.[30] Hierbei ist auch die Festlegung eines Höchstbetrages oder eines Mindest- und Höchstbetrages für die Ausgabe der Aktien zulässig.[31] Um eine Überschreitung der Grenze zum genehmigten Kapital zu verhindern, ist es jedoch – jedenfalls, wenn kein genauer Erhöhungsbetrag, sondern ein Mindest- und Höchstbetrag oder nur ein Höchstbetrag festgelegt wird – zwingend erforderlich, dass der Hauptversammlungsbeschluss die genaue Angabe für die Durchführung der Kapitalerhöhung, d.h. des Zeitraums, innerhalb dessen die Zeichnungen erfolgen können, beinhaltet.[32] Die Frist muss eng bemessen sein[33] und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.[34]

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§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG bestimmt weiterhin, dass auch die Art der neuen Aktien (Stückaktien- oder Nennbetragsaktien) im Kapitalerhöhungsbeschluss anzugeben ist. Bei Stückaktien ist lediglich deren Anzahl anzugeben, da die Zahl der Aktien in demselben Umfang wie das Grundkapital erhöht wird (§ 182 Abs. 1 S. 5 AktG). Bei Nennbetragsaktien sind hingegen die Anzahl der Aktien und deren Nennbeträge festzulegen. Dass die Anzahl der neuen Aktien zwingend anzugeben ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 182 Abs. 1 S. 4 AktG. Dieser bestimmt, dass die Kapitalerhöhung nur durch die Schaffung neuer Aktien erfolgen kann. Unzulässig wäre also die Beibehaltung der bisherigen Aktienanzahl und die Erhöhung des Grundkapitals bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien oder die Erhöhung der Nennbeträge bei Nennbetragsaktien. Sollen mehrere Aktiengattungen geschaffen werden, so sind diese explizit in dem Beschluss aufzuführen (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Der Beschluss muss ferner gem. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG angeben, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden sollen.[35]

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Darüber hinaus bestimmt § 182 Abs. 3 AktG, dass der Hauptversammlungsbeschluss den Mindestausgabebetrag der neuen Aktien festsetzen muss, wenn die Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden sollen. Es liegt im Ermessen der HV, den geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) oder einen höheren Ausgabebetrag festzusetzen.[36] Eine Unterpari-Emission ist jedoch verboten.[37] Wird ein Ausgabebetrag bestimmt, muss dieser angemessen sein. Die Angemessenheit des Ausgabebetrages richtet sich nach dem tatsächlichen Wert des Unternehmens. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist insoweit der Börsenkurs maßgeblich. Als angemessen werden Abweichungen von bis zu 5 % erachtet.[38]

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Wird kein Ausgabebetrag bestimmt, so ist dieser vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der von der HV eventuell festgelegten Spannbreite zu bestimmen.[39] In dem Fall, dass der Hauptversammlungsbeschluss gar keine Angaben zum Ausgabebetrag enthält, ist die Höhe des Ausgabekurses umstritten. Nach früherer Rechtsprechung waren in einem solchen Fall die Aktien immer zum geringsten Ausgabebetrag gem. § 9 Abs. 1 AktG auszugeben.[40] Nach einer a.A. sei der Vorstand hingegen verpflichtet, die neuen Aktien über pari auszugeben.[41] Zu folgen ist einer dritten, differenzierenden Ansicht:[42] Ist das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen, so ist der Vorstand zur Überpari-Emission verpflichtet, wenn diese möglich ist. Steht den Aktionären ein (mittelbares oder unmittelbares) Bezugsrecht zu, so sind die Aktien pari auszugeben. Die vermittelnde Ansicht überzeugt, denn beim Bezugsrechtsausschluss wären die ausgeschlossenen Aktionäre unangemessen benachteiligt, würden die Aktien zu pari ausgegeben.

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Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Durchführungsfrist enthalten. Wird eine solche Frist nicht bestimmt, so ist der Beschluss unverzüglich durchzuführen.[43] Darüber hinaus kann der Hauptversammlungsbeschluss gem. § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG eine Verfallfrist beinhalten, nach deren Ablauf die Zeichnungen der Aktien unwirksam werden, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zu dem bestimmten Termin ins Handelsregister eingetragen ist.[44] Enthält der Beschluss der HV insoweit keine Angaben, kann der Vorstand die Verfallfrist festlegen.

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