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6. Satzungsdurchbrechung

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Als Satzungsdurchbrechung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem ein von den Gesellschaftern gefasster Beschluss bewusst eine von der Satzung abweichende Regelung trifft, ohne dass die für eine Satzungsänderung geltenden formalen Anforderungen eingehalten werden. Nach der BGH-Rechtsprechung sind solche satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH zulässig, wenn sie nur für einen konkreten Einzelfall (punktuelle Satzungsdurchbrechung) von der Satzung abweichen, sich die Wirkung des Beschlusses daher in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Satzungsdurchbrechende Beschlüsse, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung begründen (zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung), sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften auch im GmbH-Recht unwirksam.[67]

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Die Möglichkeit einer wirksamen Satzungsdurchbrechung im Aktienrecht wird von der h.M. abgelehnt selbst für den Fall, dass der Beschluss mit der für eine Satzungsänderung notwendigen Mehrheit gefasst wurde.[68] Satzungsänderungen unterliegen hinsichtlich der Bekanntmachung der Tagesordnung, der Satzungsstrenge und der Notwendigkeit der Handelsregistereintragungen strengen Anforderungen. Abweichungen hiervon gefährden die Rechtssicherheit.[69]

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