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5. Eintragung im Handelsregister

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Beschließt die Hauptversammlung eine Satzungsänderung, hat der Vorstand sie gem. § 181 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Beschlüsse über eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung[38] sind zusätzlich vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats anzumelden (§§ 184 Abs. 1, 195 Abs. 1, 207 Abs. 2, 223, 229 Abs. 3 AktG). Der Anmeldung ist dabei der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; es reicht nicht aus, nur den Beschluss über die geänderte Satzungsregelung einzureichen. Erforderlich ist ferner die Bescheinigung des Notars, dass die geänderte Satzungsbestimmung mit dem Beschluss der Satzungsänderung sowie die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen (§ 181 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Bescheinigung des Notars dient der Entlastung des Registergerichts, welches nun nicht mehr prüfen muss, ob der Wortlaut der Satzung mit dem Änderungsbeschluss übereinstimmt.[39] Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen worden ist (§ 181 Abs. 3 AktG).

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