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3.1 Grundsatz: Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

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Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AktG haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Damit ist ein Rückgriff auf das Vermögen der Aktionäre grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung korrespondiert letztlich mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die AG mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG) auszustatten.[17]

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