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6. Erscheinungsformen der Aktiengesellschaft

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Abhängig vom Kreis der Gesellschafter einer AG werden die folgenden Unternehmenstypen unterschieden:

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Typischerweise börsennotierte AG, deren Aktien breit gestreut sind und bei denen keine persönlichen Beziehungen zwischen den Aktionären bestehen, die also auf finanzielle Beteiligung zahlreicher Gesellschafter angelegt sind, bezeichnet man als Publikumsgesellschaften. Dabei kommt keinem der Aktionäre nennenswerter Einfluss zu. Die Publikumsgesellschaft ist der vom Gesetzgeber gedachte Normalfall der AG.[87]

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Daneben definiert § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG die Familiengesellschaft als AG, deren Aktionär eine einzelne natürlich Person ist (Einmann-AG) oder deren Aktionäre untereinander i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 AO verwandt oder verschwägert sind. Sind alle Aktien einer Gesellschaft im Familienbesitz, werden meist Schutzvorkehrungen gegen eine Überfremdung der Gesellschaft getroffen.[88]

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Von nur noch geringer praktischer Bedeutung, die sie hauptsächlich in der Zuckerrübenindustrie erlangt hat, ist die Nebenleistungs-AG. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen dieser Industrie Rechnung zu tragen, ermöglicht § 55 AktG als Ausnahme zu § 54 AktG die Begründung einer mitgliedschaftlichen Pflicht der Aktionäre, gewisse wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen, also beispielsweise Zuckerrüben einzuliefern, ohne dass ihnen – wie bei der Genossenschaft – ein Austrittsrecht zusteht (§ 65 GenG).

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Eine Unternehmensbeteiligungs-AG ist eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft i.S.d. Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG).[89] Durften Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ursprünglich nur als AG betrieben werden, können sich in dieser Form seit 1998 auch GmbH, KG und KGaA offen oder still an nicht börsennotierten Unternehmen beteiligen (§ 2 Abs. 1 UBGG). Vorteil der Anerkennung einer AG, GmbH, KG oder KGaA als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (§ 1a Abs. 1 UBGG) ist die Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 23 GewStG). Auf der anderen Seite unterliegen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der staatlichen Aufsicht, was die Gewähr für eine besondere Seriosität bieten soll.

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Ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) kann in Form der AG errichtet werden. Ein solches (korporatives) Joint Venture bietet die Möglichkeit, wirtschaftliche Aktivitäten in einer Gesellschaft zu bündeln und damit klar von den Gesellschaftern abzugrenzen.

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Gemäß § 3 Abs. 2 AktG sind börsennotierte AG solche, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Dies ist in Deutschland der regulierte Markt (§§ 32 ff. BörsG), nicht jedoch der Freiverkehr (§ 48 BörsG). Nicht vorausgesetzt ist, dass die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse gehandelt werden. Vielmehr sind AG mit Sitz in Deutschland auch dann als börsennotierte Gesellschaften anzusehen, wenn ihre Aktien ausschließlich an einer ausländischen Börse gehandelt werden.

Bedeutung erlangt die Unterscheidung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften, weil das AktG nicht börsennotierte Gesellschaften vielfach weniger strengen Regelungen unterwirft (vgl. hierzu §§ 110 Abs. 3 S. 2, 125 Abs. 1 S. 3, 5, 130 Abs. 1 S. 3, 134 Abs. 1 S. 2 AktG).

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In der Rechts- und Organisationsform der AG kann auch die erwerbswirtschaftliche oder gemeinnützige Betätigung von Bund, Ländern und Gemeinden erfolgen. Die Gesellschaft kann dabei allein von der öffentlichen Hand (Eigengesellschaft) oder gemeinsam von der öffentlichen Hand und von Privaten getragen werden (gemischtwirtschaftliches Unternehmen).

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