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2.2 Freies Wahlrecht zwischen Nennbetrags- und Stückaktien

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Die Satzung muss festlegen, ob die Aktien auf einen bestimmten Nennbetrag lauten oder als Stückaktien ausgestaltet sind. Die Gründer haben bei der Gründung der AG das Wahlrecht, ob exklusiv entweder Nennbetrags- oder Stückaktien ausgegeben werden sollen. Ein Nebeneinander von Nennbetrags- und Stückaktien ist indessen gem. § 8 Abs. 1 AktG unzulässig. Anders als Stückaktien müssen Nennbetragsaktien, wie § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG klarstellt, nicht den gleichen Anteil am Grundkapital repräsentieren. Es ist also zulässig, Aktien mit unterschiedlichen Nennbeträgen auszugeben.

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Die Entscheidung, ob eine AG Nennbetrags- oder Stückaktien ausgibt, wird regelmäßig zugunsten der Stückaktie ausfallen. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass durch den auf der Aktie auszuweisenden Nennbetrag[14] eher Verwirrung als Klarheit geschaffen wird. Vielfach wird dem Nennbetrag einer Aktie ein besonderer Erklärungswert beigemessen, der diesem aber von vorne herein nicht zukommt. Im Gegenteil: Der Nennwert eignet sich weder zur Wertbestimmung noch zur Ermittlung eines Kurs-/Dividendenverhältnisses und ist daher irreführend. Für den Einsatz von Nennbetragsaktien spricht daher allenfalls der Umstand, dass – im Gegensatz zur Stückaktie – diese auf unterschiedliche Nennbeträge lauten können, ohne dass hiermit allerdings ein echter Vorteil verbunden wäre.

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