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3.3.1 Umwandlungsanspruch des Aktionärs

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Nach Aufhebung des § 24 AktG a.F. durch die Aktienrechtsnovelle 2016 ist die satzungsmäßige Einräumung eines Anspruchs für Aktionäre auf Umwandlung ihrer Aktien in eine andere Aktienart nicht mehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass von dieser Möglichkeit in der Praxis kaum Gebrauch gemacht worden sei.[71] Mit der Einschränkung für die Ausgabe von Inhaberaktien durch die Neuregelung des § 10 Abs. 1 S. 2 AktG wäre ein Umwandlungsverlangen eines Aktionärs auch nicht mehr ohne weiteres erfüllbar.[72] Bei börsennotierten Gesellschaften würde die Umwandlung der Aktien einzelner Aktionäre zudem einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen.[73] Satzungsmäßige Umwandlungsansprüche für Aktionäre können daher nach dem Willen des Gesetzgebers seit Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 auch generell nicht mehr begründet werden.[74] Bereits bestehende Satzungsbestimmungen i.S.d. § 24 AktG a.F. bleiben jedoch wirksam (§ 26h Abs. 2 EGAktG) und können unbefristet beibehalten werden.[75]

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