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2.3 Nachträgliche Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien
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Auch unabhängig von einer etwaigen Euroumstellung ist es möglich, nachträglich von Nennbetrags- auf Stückaktien umzustellen. Hierfür müssen zunächst – soweit Aktien mit unterschiedlichen Nennbeträgen ausgegeben wurden – sämtliche Nennbeträge vereinheitlicht werden, denn Stückaktien, die unterschiedliche Anteile am Grundkapital repräsentieren, sind unzulässig.[15] In einem zweiten Schritt können die Nennbetragsaktien durch eine schlichte Satzungsänderung (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG) in Stückaktien umgewandelt werden.[16]
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Mit Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG) werden die ausgegebenen Nennbetragsaktien unrichtig.[17] Die Gesellschaft kann die Aktionäre daher auffordern, die unrichtigen Aktienurkunden bei ihr zum Zwecke des Umtauschs oder der Berichtigung einzureichen. Kommen die Aktionäre dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, kann die Gesellschaft die Nennbetragsaktien nach § 73 Abs. 1 S. 1 AktG für kraftlos erklären. Zwingend ist ein solches Vorgehen indes nicht. Die Gesellschaft kann von der Kraftloserklärung der Aktien zumindest solange absehen, wie nicht die Gefahr der Irreführung besteht.[18]