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3.3.2 Umwandlung durch Änderung der Satzung

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Möglich und wohl auch der häufigere Fall ist es aber, dass die Umwandlung von einer in eine andere Aktienart auf Initiative der AG erfolgt.[76] Der erste Schritt zur Umwandlung von einer in eine andere Aktienart ist die Änderung der nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG erforderlichen Satzungsbestimmung. Daneben bedarf es keiner gesonderten Zustimmung aller betroffenen Aktionäre, denn der Aktionär hat kein Sonderrecht (§ 35 BGB) auf Beibehaltung seiner bisherigen Aktienart.[77] In einem zweiten Schritt sind die Aktien umzutauschen,[78] wobei die Aktionäre aufgrund des satzungsändernden Beschlusses zum Umtausch verpflichtet sind.[79] Kommen die Aktionäre dieser Pflicht nicht nach, kann die AG die nicht umgetauschten und damit unrichtig gewordenen Aktien für kraftlos erklären.[80] Die Kosten der Umwandlung trägt die AG.[81]

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