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4.3 Schaffung verschiedener Aktiengattungen bei der Gründung
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Rechtlich unproblematisch ist die Schaffung verschiedener Aktiengattungen bei der Gesellschaftsgründung. Da die Gattung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Satzung festgelegt werden muss und die Gründung nur mit Zustimmung aller Gründer erfolgen kann,[120] stellt sich in diesem Rahmen nicht die Frage, welche Zustimmungserfordernisse für die Einführung verschiedener Gattungen erforderlich sind.[121]