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2.1 Gesetzliche Zulassung von Stückaktien

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Schon seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts ist verschiedentlich, üblicherweise im Rahmen der Diskussionen um Aktienrechtsreformen, über die Einführung nennwertloser Aktien diskutiert worden.[10] Gleichwohl konnte sich der Gesetzgeber zunächst nicht zur Schaffung dieser Aktienform durchringen. Zu groß sei die Gefahr, dass hierdurch das Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung gefährdet werde und Unsicherheiten bei den Aktionären heraufbeschwört würden. Erst im Rahmen der Euroeinführung im deutschen Gesellschaftsrecht 1998 schuf der Gesetzgeber auch nennwertlose Aktien, die fortan als Stückaktien bezeichnet wurden.[11] Auf diese Weise ermöglichte der Gesetzgeber den AG eine Umstellung auf Eurobeträge, ohne dass hierfür erhebliche Kapitalmaßnahmen erforderlich wurden.[12]

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Damit sind nunmehr sowohl Nennbetragsaktien als auch Stückaktien zulässig, wobei letzterenfalls jede Aktie in gleicher Weise am Grundkapital beteiligt ist. Bei Nennbetrags- und Stückaktien handelt es sich um verschiedene Aktienformen. Weder bei Nennbetrags- noch bei Stückaktien darf der Nennbetrag oder der Anteil, den die jeweilige Aktie am Grundkapital ausmacht, den Betrag von 1 EUR unterschreiten (§ 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 AktG). Nach wie vor unzulässig – und überdies wegen Problemen im Rahmen von Kapitalerhöhungen auch nicht zweckmäßig – sind sog. Quotenaktien,[13] d.h. Aktien, die auf eine bestimmte Beteiligungsquote lauten.

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