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2. Zerlegung des Grundkapitals in Aktien
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Gemäß § 1 Abs. 2 AktG ist das Grundkapital der AG in Aktien zerlegt. Die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien hat zur Folge, dass jede Aktie einen Bruchteil des Grundkapitals repräsentiert. Bis 1998 hatte dies in der Weise zu geschehen, dass jede Aktie auf einen bestimmen Nennbetrag zu lauten hatte (sog. Nennbetragsaktien). Die Summe der einzelnen Nennbeträge ergab das Grundkapital.