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3.2.3 Vermögensvermischung

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Anders als die Fallgruppe der Unterkapitalisierung sind die Voraussetzungen der sog. Vermögensvermischung deutlicher von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden. So kann sich ein Aktionär dann nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung berufen und haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft – auch nach der „TRIHOTEL“-Entscheidung[48] – im Sinne einer Außenhaftung unmittelbar, „wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und deshalb die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist, nicht funktionieren können“[49]. Da die Buchführungspflicht in erster Linie die Leitungsorgane der Gesellschaft trifft, reichen bloße Versäumnisse bei der Buchführung nicht aus, um eine Haftung der Gesellschafter zu begründen. Insoweit muss hinzukommen, dass der Aktionär die Vermögensvermischung zwischen seinem Privatvermögen und dem Gesellschaftsvermögen zu verantworten hat und die Vermögensmassen sich nicht mehr trennen lassen.[50]

2. Kapitel GrundlagenI. Wesen der Aktiengesellschaft › 4. Bedeutung der Aktiengesellschaft

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