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4. Aktiengattungen

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Neben der Unterscheidung zwischen verschiedenen Aktienarten (Inhaber- und Namensaktien)[91] und Aktienformen (Nennbetrags- und Stückaktien)[92] ermöglicht das AktG die Schaffung verschiedener Aktiengattungen.[93] Während Aktien unterschiedlicher Aktienarten und -formen dieselben Rechte gewähren, definiert § 11 S. 2 AktG als eine Aktiengattung diejenigen Aktien, die jeweils gleiche Rechte gewähren, so dass Aktien, die unterschiedliche Rechte gewähren, auch unterschiedlichen Gattungen zuzuordnen sind. Über den Wortlaut des § 11 S. 2 AktG hinaus, können auch abweichende Mitgliedschaftspflichten unterschiedliche Aktiengattungen begründen.[94] Als Beispiele für unterschiedliche Aktiengattungen nennt § 11 S. 1 AktG die unterschiedliche Berücksichtigung bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

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Kein gattungsbegründendes Merkmal ist – ausweislich der Regelung des § 101 Abs. 2 S. 3 AktG – die Gewährung von Entsendungsrechten.[95] Auch nicht gattungsbegründend sind verschiedene Nennbeträge einer Aktie.[96] Dasselbe gilt für vinkulierte Namensaktien,[97] denn die Vinkulierung begründet keine Pflicht des Aktionärs, sondern schränkt lediglich dessen Möglichkeit der freien Übertragbarkeit der Aktie ein. Entsprechendes gilt für Aktien, die zu unterschiedlichen Ausgabebeträgen ausgegeben werden oder bei denen die Einlageschuld als Bar- oder Sacheinlage erbracht wird.[98] Auch durch den Erwerb von eigenen Aktien durch die AG wird keine eigene Aktiengattung geschaffen, obwohl diese der AG nach § 71b AktG keine und damit weniger Rechte vermitteln als andere Aktien.[99] Da Gattungsmerkmale nur solche sind, die den Aktien – vorbehaltlich einer Gattungsänderung – auf Dauer anhaften, reicht der bloße Erwerb durch die AG nicht aus, um eine neue Gattung zu begründen. Umgekehrt ändert sich die Gattung der Aktien auch nicht dadurch, dass die Aktien von der AG wieder veräußert werden.

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Durch die Schaffung verschiedener Aktiengattungen wird es dem Satzungsgeber ermöglicht, Aktien mit unterschiedlichen Rechten oder Pflichten auszustatten. Das prominenteste Beispiel sind die gesondert zu behandelnden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.[100] Daneben sind aber zahlreiche weitere gattungsbegründende Merkmale vorstellbar und aktuell Gegenstand rechtswissenschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Erörterungen.[101]

Handbuch des Aktienrechts

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