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4.5 Insbesondere: Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
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Von praktischer Bedeutung ist die Aktiengattung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Alleine an deutschen Börsen werden von mehr als 30 AG Vorzugsaktien gehandelt.[130]
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Dieser Aktiengattung widmet das AktG einen eigenen Unterabschnitt (§§ 139 ff. AktG). Hintergrund dieses Regelungsbedürfnisses ist der Umstand, dass es nach allgemeinen Grundsätzen nicht zulässig ist, das aus der Aktie resultierende Stimmrecht zu beschränken.[131] Soll dies dennoch erfolgen, muss gleichsam als Ausgleich für den Verlust des Stimmrechts gem. § 139 Abs. 1 AktG ein Vorzug bei der Verteilung des Gewinns gewährt werden.[132] Umgekehrt lebt das Stimmrecht gem. § 140 Abs. 2 AktG wieder auf, wenn der Vorzugsbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde.