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4.1 Folgen unterschiedlicher Gattungen
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Entscheidet sich die AG für die Schaffung verschiedener Aktiengattungen, hat dies neben dem Umstand, dass die AG insoweit in zulässiger Weise vom Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre (§ 53a AktG) abweichen kann,[102] verschiedene weitere Konsequenzen. So ist bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage, bei bedingten Kapitalerhöhungen und der Schaffung genehmigten Kapitals ein Sonderbeschluss jeder einzelnen Gattung herbeizuführen (§§ 182 Abs. 2, 193 Abs. 1 S. 3, 202 Abs. 2 S. 4 AktG).[103] Daneben sind – sofern es sich nicht um Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) handelt, die von den Erleichterungen der §§ 266 Abs. 1 S. 4, 264 Abs. 1 S. 5 HGB Gebrauch machen (§ 152 Abs. 4 S. 1 AktG) – bilanzielle Besonderheiten zu beachten (§§ 152 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Auch beim Teilnehmerverzeichnis nach § 129 Abs. 1 S. 2 AktG sind die Gattungen gesondert auszuweisen. Entsprechendes gilt für die Aktienurkunden, den Zeichnungsschein nach § 185 AktG sowie die Bezugserklärung nach § 198 AktG. Auch bei Kapitalherabsetzungen ist ein Sonderbeschluss jeder Aktiengattung nach §§ 222 Abs. 2, 229 Abs. 3, 237 Abs. 2 S. 1 AktG erforderlich. Schließlich muss in der Satzung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 AktG angegeben werden, ob und wie viele Aktien jeder Aktiengattung ausgegeben wurden.