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Systematik der Nutzfahrzeuge nach dem Kraftfahrt-Bundesamt
ОглавлениеNutzfahrzeug: Kfz, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen, zum Transport von Gütern und/oder zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt ist. Pkw und Krafträder sind ausgeschlossen.
Kraftomnibus (M2 oder M3):
Kfz, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt ist.
Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 5 t = M2 und mehr als 5 t = M3), dem Aufbautyp (Ein- bzw. Doppeldecker und Gelenk- bzw. Niederflurbus), der Anzahl der Sitz-und/oder Stehplätze sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung (wie bei M1-Fahrzeugen, aber ohne „Rollstuhlgerecht“).
Lastkraftwagen (Lkw) (N1 – N3):
Nutzfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt ist.
Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 3,5 t = N1, mehr als 3, 5 t bis 12 t = N2 und mehr als 12 t = N3) und dem jeweiligen Aufbautyp sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung:
Lastkraftwagen:
Lkw (Aufbauart „BA“)
Van (N-Fahrzeug mit integriertem Führerhaus/Aufbauart „BB“)
Die EG-Klassifizierung hatte die weitere Unterteilung der Lkw nach Aufbauarten, wie es nach nationaler Systematik noch möglich war, nicht vorgesehen. Seit 04.08.2011 ist aufgrund der Einrichtung von Spezialaufbauarten eine differenziertere Ausweisung wieder möglich.
Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung:
Beschussgeschütztes Fahrzeug
Mobilkran
Sonstige
Zugmaschine (N oder T):
(zusätzlich gültig: Richtlinie 2003/37/EG (T)) Nutzfahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängefahrzeugen bestimmt ist.
Zu den Zugmaschinen zählen:
Sattelzugmaschine (N1 – N3 mit Aufbauart „BC“):
Zugmaschine, die eine besondere Vorrichtung zum Mitführen von Sattelanhängern hat, wobei ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine getragen wird.
Straßenzugmaschine (N1 – N3 mit Aufbauart „BD“):
Auch „gewöhnliche Zugmaschine“ genannt.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine auf Rädern (T):
Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung auch zum Schieben, Tragen oder Antreiben von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt ist. Dazu gehören neben den T-Fahrzeugen auch die nationalen Fahrzeugarten Ackerschlepper und Geräteträger.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine:
(aufgrund von anerkannten Typgenehmigungen und Definition gemäß § 2 Nr. 17 FZV)
Kfz, das nach seiner Bauart und seiner besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtung zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist.
Zu den Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zählen:
Arbeitsmaschine und Arbeitsgerät für Land- oder Forstwirtschaft
Arbeitsmaschine für Erdarbeiten und Straßenbau∗)
Sonstige Arbeitsmaschine∗)
Sonstiges Kraftfahrzeug (national):
Nationale Fahrzeug- und Aufbauarten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht den Pkw, Kraftomnibussen oder Lkw zugeordnet werden können.
Zu den Sonstigen Kfz zählen:
Feuerwehrkraftfahrzeug und Kfz mit ähnlicher Zweckbestimmung
Krankenfahrstuhl (zulassungsfrei)
Polizeikraftfahrzeug
Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeug
Zivilschutzfahrzeug
Sonstiges Kfz, soweit nicht aufgeführt
Fahrzeugklasse bzw. Aufbauart unbekannt
Kraftfahrzeuganhänger (O1 – O4) oder Anhängefahrzeug:
Nicht selbstfahrendes Straßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden.
Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 0,75 t = O1, mehr als 0, 75 t bis 3, 5 t = O2, mehr als 3, 5 t bis 10 t = O3 und mehr als 10 t = O4), dem Anhängertyp „Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger“ sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung („Beschussgeschützt“, „Wohnanhänger“ und „Sonstige“).
Anhänger bzw. Arbeitsgeräte für die Land- oder Forstwirtschaft gehören nicht hierzu, sondern zur EG-Fahrzeugklasse R, für die zurzeit noch keine EG-Typgenehmigungen erteilt werden können und die wie bisher nach den nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten eingestuft werden.
∗) Erstellung einer EG-Typgenehmigung im Ermessen des Herstellers, dann Zulassung als N-Fahrzeug
1.1.16 Transportkosten im Seetransport.
1.1.17 Funktionsweise eines Güterbahnhofs.
1.1.18 Gütertransport deutscher Lastkraftfahrzeuge von 2011–2012.
Das universelle Transportmittel für schwache Transportströme auf kurzen, mittleren und langen Distanzen ist der Straßengüterverkehr. In den letzten Jahren hat sich der Straßengüterverkehr vom klassischen regionalen Zu- und Abbringer zu einem universellen Verkehrszweig entwickelt.
Die dienstleistungsorientierten Verkehrszweige umfassen den Gütertransport auf lokalen, regionalen und internationalen Relationen einschließlich Dienstleistungen der Logistik, die Versorgung und Entsorgung mit Wasser, Abwasser, Energie, Wärme sowie Post, Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP). Dazu bedienen sie sich der oben beschriebenen systemorientierten Verkehrszweige in der entsprechend geeigneten Art und Weise.