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Praxistipp: Einhaltung der Prinzipien der Antikorruption

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Korruption blüht im Verborgenen. Folgende Prinzipien stellen demgegenüber Compliance mit dem Korruptionsstrafrecht sicher:

Transparenzprinzip: Die Annahme und Verwendung von Zuwendungen sind der Geschäftsführung des Krankenhauses anzuzeigen. Ob auf der Grundlage der Transparenzkodizes der Industrie (näher: Dieners 2014, 204 ff.) in einer Veröffentlichung von Zuwendungen auf Internetseiten des Unternehmens oder Verbandes zugestimmt wird, ist demgegenüber zu überlegen. Eine präventive Absicherung im strafrechtlichen Sinne geht hiervon nicht aus. In der medialen Berichterstattung wird aus dem gut gemeinten Anliegen der Veröffentlichung von Zuwendungen bisweilen ein moralischer Fingerzeig auf die entsprechenden Ärzte, Ärztinnen und Krankenhäuser.

Trennungsprinzip: Die Annahme von Zuwendungen darf nicht im Zusammenhang mit laufenden oder geplanten Umsatzgeschäften stehen. Im Rahmen der Compliance im Krankenhaus ist die Bedeutung des Grundsatzes klarzustellen. Denn in aller Regel sind beispielsweise die Chefärzte und Chefärztinnen, die Zuwendungen von Industrieunternehmen erhalten, aus guten Gründen an Umsatzgeschäften beteiligt, weil sie beispielsweise ihr Votum im Rahmen des Einkaufs und der Beschaffung von Medizinprodukten (Implantate, Medizintechnik) abgeben. Das Trennungsprinzip kann insofern durch Transparenz bei der Einkaufsentscheidung, entsprechende Richtlinien und Mehraugenprinzipien realisiert werden.

Genehmigungsprinzip: Vor der Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen bedarf es der Genehmigung durch die Leitung des Krankenhauses (Delegation ist möglich). Dies gilt, vorbehaltlich der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Gebote, auch dann, wenn beispielsweise der Chefarzt oder die Chefärztin einer Abteilung für eine medizinische Fachgesellschaft, in deren Vorstand er oder sie tätig ist, Mittel der Industrie einwirbt.

Dokumentationsprinzip: Sämtliche Zuwendungen sind krankenhausintern zu dokumentieren.

Äquivalenzprinzip: Zuwendungen müssen der Höhe nach angemessen sein. Die Problematik betrifft insbesondere die Vergütung von Leistungen und wird unter Kap. 3.2.6 näher dargestellt.

Finden sich trotz entsprechendem Compliance-Management keine Unterlagen über den Vorgang in der Gesamtablage des Krankenhauses und wurde auch den weiteren Prinzipien der Antikorruption keine Beachtung geschenkt, stellt dies eine sogenannte »Red Flag« dar. Es besteht die Möglichkeit, dass die Zuwendung an der Geschäftsführung des Krankenhauses vorbei angenommen wurde. In diesem Fall wird der Ermittlungsbehörde mitgeteilt, dass über den Vorgang trotz entsprechender Vorgaben in internen Compliance-Regularien keine Unterlagen vorhanden sind. Parallel kann der Vorgang im Rahmen einer Internen Untersuchung (Näheres hierzu: Kap. 4.10) weiter aufgeklärt werden.

Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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