Читать книгу Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären - Hendrik Schneider - Страница 22
1.2.3 Risiken für andere Berufsgruppen im Krankenhaus
ОглавлениеRisiken, in ein Strafverfahren wegen Korruption im Krankenhaus hineingezogen zu werden, ergeben sich auch für andere Berufsgruppen, insbesondere Justiziare und Justiziarinnen und Compliance-Verantwortliche. Ausgangspunkt ist, dass diese nach der umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08; Schneider und Gottschaldt 2009, 133 ff.) eine Garantenstellung innehaben und wegen einer Beihilfe zu einer Korruptionsstraftat durch Unterlassen verfolgt werden können.
Die Strafbarkeitsrisiken werden insofern aber überschätzt. Insbesondere besteht keine Anzeigepflicht für diese Mitarbeitenden. Zusammenfassend gelten folgende Maximen:
• Eine Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, dass die Haupttat (das Korruptionsdelikt) noch nicht beendet war. Vielfach erfahren Justiziare und Justiziarinnen oder Compliance-Verantwortliche von den maßgeblichen Sachverhalten aber erst dann, wenn die Tat schon in der Vergangenheit liegt. In diesem Fall besteht keine Handlungspflicht mehr.
• Bei Korruptionstaten tritt die Beendigung mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung ein. Gewisse Unsicherheiten entstehen bei langfristig angelegten korruptiven Beziehungen. Der Bundesgerichtshof stellt insofern grundsätzlich auf die Gewährung des einzelnen Vorteils und die Umsetzung der vereinbarten Gegenleistung ab (BGH, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 StR 657/10). Bei einer nicht abgeschlossenen Tatserie ist eine Person in der Garantenstellung (Justiziar oder Justiziarin/Compliance-Verantwortliche) aber zum Eingreifen verpflichtet, auch wenn sie für die in der vor seiner Kenntniserlangung abgeschlossenen Taten der Serie nicht verantwortlich gemacht werden kann.
• Soweit der Garant oder die Garantin Kenntnis in Bezug auf die Verwirklichung entsprechender Taten hat oder diese zumindest für möglich hält, ist er oder sie dazu verpflichtet, die Tatbegehung zu unterbinden. Die Grenze der Handlungspflicht wird durch die tatsächlichen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten abgesteckt. Insofern sollte der Pflichtenkreis von Compliance-Verantwortlichen klar durch interne Regularien abgesteckt sein. Diese sollten entsprechende Berichtswege und Verdachtsschwellen z. B. für die Einleitung Interner Untersuchungen definieren.