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Umfang der Kosten für die Verteidigung

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Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist umstritten, ob lediglich die gesetzlichen Gebühren oder auch die Kosten einer Honorarvereinbarung mit marktüblichen Stundensätzen übernommen werden können. Das Bundesarbeitsgericht will Letzteres nicht von vornherein ausschließen. Es komme darauf an, ob anwaltliche Hilfe zu den gesetzlichen Gebühren nicht zu erlangen gewesen sei (BAG, Urt. v. 16.03.1995 – 8 AZR 260/94).

Dies wird bei den in der Regel anspruchsvollen Verfahren, die sich auf Sachverhalte der Korruption im Krankenhaus beziehen, zu bejahen sein. Insofern ist es unter Berücksichtigung der oben dargelegten Voraussetzungen zumindest nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch die Kosten der auf Honorarvereinbarungen beruhenden Verteidigung übernommen werden, siehe auch Bergwitz 2016, 207: »Anwaltskosten (sind) regelmäßig auf Basis der gesetzlichen Gebühren ersatzfähig (…) und eine Honorarvereinbarung (kommt) nur dann in Betracht (…), wenn eine Strafverteidigung auf gesetzlicher Gebührenbasis nicht zu erlangen war«; sowie Scharf 2014, 1676 ff., 1692 f.: »(Der) Abschluss einer über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehenden Honorarvereinbarung (…) (ist) erforderlich im Sinne des § 670 BGB (…), wenn anwaltliche Hilfe auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren nicht zu erlangen sei, also kein Rechtsanwalt die Verteidigung zu diesen Gebühren übernehme. In umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafverfahren dürfte diese Voraussetzung regelmäßig vorliegen.«

Nach anderer Auffassung soll es lediglich legitim sein, die Kosten nach RVG zu übernehmen, siehe Fischer 2021, § 266 Rn. 84a, sowie Schünemann, in: Laufhütte u. a. 2012, § 266 StGB Rn. 237: »Dies (die Übernahme der Kosten für die Verteidigung, Anmerkung des Verfassers) kann aber bei Vorsatzdelikten nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle der Verurteilung rechtens sein und – auch bei einem Minister als Angeklagtem – nicht die im freien Markt üblichen Honorare abdecken, weil der Staat sich mit sich selbst in Widerspruch setzen würde, wenn er höhere als die im RVG geregelten und bei der Auslagenerstattung im Freispruchsfall ausnahmsweise zugrunde gelegten Verteidigerhonorare bei seinen Beamten als für eine sachgerechte Verteidigung notwendig qualifizieren wollte.«

Für die Praxis ist daher zu empfehlen, dass sich die Geschäftsführung eines Krankenhauses, die über die Übernahme der Kosten für die Verteidigung entscheidet, selbst entsprechend absichert und beispielsweise einen Beschluss des Aufsichtsrates herbeiführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kosten der Verteidigung nicht von einer für die Mitarbeitenden bestehenden Strafrechtsschutzversicherung übernommen werden.

Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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