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Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

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Jedes formell eingeleitete Ermittlungsverfahren muss auch formell durch eine sogenannte Abschlussverfügung beendet werden.

Nach der ursprünglichen Konzeption des Strafverfahrensrechts endet das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 StPO entweder bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mit der Anklagerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder mit der Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO).

Das sich in dieser Regelung niederschlagende Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) wird heute durch die zunehmend bedeutender werdenden Regelungen der Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153 ff. StPO) durchbrochen. Die genannten Vorschriften sehen die Einstellung des Verfahrens bei Vergehen (vgl. § 12 StGB) vor, wenn die Schuld als gering anzusehen ist (§ 153 StPO) bzw. die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO) und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO), bzw. die Auferlegung von Auflagen und Weisungen das bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen (§ 153a StPO).

Außerdem besteht im Sinne eines Anklagesurrogats unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, statt Anklageerhebung den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen (§§ 407 ff. StPO). Zwar steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO), zu berücksichtigen ist aber, dass Beschuldigten zumindest die Hauptverhandlung erspart bleibt.

Die im Ermittlungsverfahren aktive Verteidigung kann auf die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Einfluss nehmen. Vorrangiges Ziel ist es, dem Mandanten bzw. der Mandantin das Degradierungszeremoniell der öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen.

Natürlich müssen die Verteidigungsziele realistisch bleiben und sie sind stets mit dem Mandanten oder der Mandantin aufgrund einer entsprechenden Prognose abzustimmen und zu erläutern. Pauschal die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu beantragen, ist wenig sinnvoll und glaubwürdig.

Die Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage gemäß § 153a StPO beinhaltet – trotz des Wortlauts der Bestimmung – kein Schuldeingeständnis. Welche Spielräume § 153a StPO der Staatsanwaltschaft eröffnet, zeigt eindrucksvoll das gegen Helmut Kohl betriebene Verfahren in der Parteispendenaffäre. Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Beschl. v. 28.02.2001 – 27 AR 2/01) hatte dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Bundeskanzler gegen eine Zahlungsauflage von 150 TDM zugunsten der Staatskasse und weiteren 150 TDM zugunsten der Mukoviszidose-Hilfe e. V. einzustellen, zugestimmt. In der an sich überflüssigen Entscheidungsbegründung hebt das Gericht die Fortgeltung der Unschuldsvermutung bei Verfahrenseinstellungen gemäß § 153a StPO nochmals explizit wie folgt hervor:

»Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe. Sie bedeutet auch kein ›Schuldeingeständnis‹.«

Die Verfahrensbeendigung gemäß § 153a StPO hat daher für den Betroffenen zahlreiche Vorteile, auch wenn sie bisweilen den Charakter eines »Freikaufens« vom strafrechtlichen Verfolgungsanspruch in sich trägt.

Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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