Читать книгу Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären - Hendrik Schneider - Страница 24

Weitergehende Haftungsrisiken und ihre Vermeidung

Оглавление

Im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (LG Bochum, Urt. v. 14.12.2015 – II 13 KLs – 48 Js 4/13 – 16/14) werden in der Literatur die Auswirkungen mangelhafter Compliance auf die zivilrechtliche Haftung des Leitungsorgans einer Gesellschaft und das Bußgeld gem. §§ 130, 30 OWiG diskutiert. Im Schrifttum wird davon ausgegangen, dass ein nachlässiger Umgang mit Compliance-Themen, die unzureichende Risikoprävention durch Compliance-Maßnahmen oder mangelhafte Compliance-Audits entsprechende Haftungsrisiken begründen können, weil die gebotene Vorsicht in eigenen Angelegenheiten insoweit außer Acht gelassen worden sei. Angesichts der zahlreichen Compliance-Risiken in Krankenhäusern geht es daher bei der Implementierung von Compliance-Management-Systemen nicht allein um die Verhinderung strafrechtlicher Risiken auf Seiten der »Risikoeigner«, sondern auch um die Vermeidung eigener Haftungsrisiken des Leitungsorgans der Krankenhausbetreibergesellschaft (Basener und Dilling 2017, 70 ff.; Lindemann und Hehr 2019, 3 ff.; Lindemann und Brechtken 2019, 203 ff.) sowie um die Verringerung der Risiken für eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG. Das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems wird nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16: »Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.«). Mehrheitlich wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass ernsthafte Compliance-Aktivitäten nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bußgeldmindernde Wirkung entfalten sollen (näher Lindemann und Hehr 2019, 3 ff., sowie das in Fn. 76 dieses Beitrags zitierte Schrifttum).

Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

Подняться наверх