Читать книгу Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären - Hendrik Schneider - Страница 26
Hintergrundinformation zum Anfangsverdacht – »Der Thüringer Sonderweg«
ОглавлениеVertreter der Staatsanwaltschaft Erfurt und der Generalstaatsanwaltschaft Jena hatten sich im Jahr 2017 an einem runden Tisch mit Vertretern und Vertreterinnen der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, der Landesärztekammer Thüringen und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen dahingehend geäußert, dass sie zukünftig in der Annahme von Zuwendungen im Sinne des passiven Fortbildungssponsorings und in der Einwerbung von Industriemitteln für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen einen Anfangsverdacht für ein Korruptionsdelikt sehen würden. In dem Protokoll zu der Sitzung am runden Tisch heißt es insoweit: »Die Staatsanwaltschaft hat sich unter anderem intensiv mit der Thematik Fortbildung und Einladung zu Fortbildungsveranstaltungen befasst. Die Staatsanwaltschaft sieht entgegen der Regelung in § 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen den Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens nach § 299a StGB dann als gegeben an, wenn die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung von der Industrie finanziert wird. Ebenso kritisch sieht die Staatsanwaltschaft die Thematik des Veranstaltungssponsorings. Entgegen § 32 Abs. 3 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen, nach dem Sponsoring in angemessenem Umfang erlaubt ist, soll jedwede Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen den Anfangsverdacht des § 299a StGB begründen.« Die Angelegenheit hat seinerzeit für einige Aufregung und heftige Kritik an den Teilnehmenden der Sitzung »am runden Tisch« ausgelöst (Geiger 2017a, 193 ff.). Zwischenzeitlich ist die für die Verfolgung von Korruptionsstraftaten in Thüringen zuständige Staatsanwaltschaft in Erfurt von ihrer Position wieder abgerückt (siehe Ärzteblatt Thüringen 2018, 218 ff.). Der Vorgang zeigt die erheblichen Ermessenspielräume der Ermittlungsbehörde bei der Prüfung und Feststellung des Anfangsverdachts.