Читать книгу Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären - Hendrik Schneider - Страница 23

1.2.4 Verfahren gegen die Krankenhausbetreibergesellschaft

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Während die oben genannten Straftatbestände die individuelle Verwirklichung eines Korruptionsdeliktes durch Mitarbeitende eines Krankenhauses oder eines Unternehmens der Medizinprodukte- und Pharmaindustrie voraussetzen, kommt auf der Grundlage der §§ 9, 30, 130 OWiG auch die Verhängung einer Geldbuße gegen ein sich selbst nicht korruptiv verhaltendes vertretungsberechtigtes Organ (-mitglied) bzw. eine Person im Leitungsbereich des Unternehmens oder gegen das Unternehmen selbst (Krankenhausbetreibergesellschaft usw.) in Betracht.

Gemäß § 130 OWiG kann zunächst ein Bußgeld gegen den Inhaber oder die Inhaberin eines Unternehmens bzw. bei juristischen Personen gemäß § 9 OWiG gegen das vertretungsberechtigte Organ verhängt werden, wenn vorsätzlich oder fahrlässig betriebliche Aufsichtspflichten verletzt wurden. Der Kreis der Aufsichtspflichten ist gesetzlich nicht bestimmt, sondern ergibt sich aus den Risiken des jeweiligen Geschäftsbereiches, in dem das Unternehmen tätig ist, sowie aus der Größe des Unternehmens und der Komplexität der jeweiligen Aufgaben. Bei korruptionsanfälligen Tätigkeitsbereichen, zu denen die Kooperation zwischen Ärzten und Ärztinnen und der Medizinprodukte- und Pharmaindustrie sowie andere in diesem Buch behandelte Risikobereiche zählen dürften, müssen Aufsichtspflichtige demnach geeignete Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung derartiger Straftaten ergreifen. Wird dies unterlassen, ist die Ahndung mit einem Bußgeld gemäß § 130 OWiG möglich, wenn einer der Mitarbeitenden die defizitären Kontrollmaßnahmen zur Begehung eines Korruptionsdeliktes nutzt.

Verletzt die Leitungsperson ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht gemäß § 130 OWiG, kann dies eine Anknüpfungstat im Sinne des § 30 OWiG darstellen. Diese Norm lässt die Verhängung eines Bußgeldes gegen die juristische Person selbst zu (sogenannte Verbandsgeldbuße). Daraus folgt, dass sowohl gegen die Geschäftsführung eines Krankenhauses als auch gegen das Krankenhaus bzw. den Konzern selbst ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn keine Vorkehrungen gegen Korruption ergriffen werden und es aus dem jeweiligen Unternehmen heraus durch einen Mitarbeiter zu einem entsprechenden Delikt kommt.

Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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