Читать книгу Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären - Hendrik Schneider - Страница 32
1.2.7 Übernahme der Kosten für Zeugenbeistände
ОглавлениеZeugen und Zeuginnen haben das Recht, zu allen Vernehmungen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl hinzuzuziehen, wenn sie dies für erforderlich halten, § 68b Abs. 1 StPO (ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung: BVerfG, Beschl. v. 08.10.1974 – 2 BvR 747/73; BVerfGE 38, 105, 112; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.1992 – 2 StE 1/91; Bader, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2019, vor § 48 StPO Rn. 18, 18a).
Sie haben in ermittlungsbehördlichen und richterlichen Vernehmungen Rechte und Pflichten. In der konkreten Vernehmungssituation ist es oft nicht oder nur eingeschränkt möglich, diese Rechte selbst wahrzunehmen, sodass die Begleitung durch einen Zeugenbeistand generell sinnvoll ist (zur Relevanz der Tätigkeit des Zeugenbeistands insoweit, vgl. Thomas 1982, 489 ff., sowie Traut und Nickolaus 2019, 230 ff.).
Im Schrifttum wird zum Teil eingeschränkt wie folgt argumentiert (Herrmann und Zeidler 2017, 1499 ff.; Wessing 2016, § 46 Rn. 69 f.):
»Mitarbeiter, die keine oder nur periphere Hinweise liefern können und/oder nicht in Pflichtverletzungen involviert sind, haben kein berechtigtes Bedürfnis, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Das Verfahren würde dadurch unnötig aufgebläht und die Kosten in die Höhe getrieben. Anders zu beurteilen ist – wie gesagt – die Erforderlichkeit der Bestellung eines Zeugenbeistands für gefährdete oder unsichere Zeugen, für die erhöhter Beratungsbedarf besteht.«
Der Verfasser empfiehlt, in Verfahren ab einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle durch das Krankenhaus einen Zeugenbeistand zu bestellen. Hierbei ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Zeugenbeistand mehrerer Zeugen oder Zeuginnen tätig wird, sofern sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt ergeben.
Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist auf die Ausführungen zur anwaltlichen Verteidigung zu verweisen.