Читать книгу Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären - Hendrik Schneider - Страница 25

1.2.5 Ermittlungsverfahren und Abschlussverfügung Der Anfangsverdacht

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Um strafrechtliche Ermittlungen auszulösen, reicht es aus, dass ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat gegeben sind (§ 152 StPO). Bei den Korruptionsdelikten besteht, abgesehen von Taten nach § 299 StGB (nicht §§ 299a, b StGB), Verfolgungszwang nach § 152 Abs. 2 StPO. § 299 StGB ist als relatives Antragsdelikt ausgestaltet, vgl. § 301 Abs. 1 StGB: »Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.«

Der Begriff des Anfangsverdachts bzw. der »zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte« wird weit ausgelegt und der Ermittlungsbehörde diesbezüglich ein breiter Ermessensspielraum zuerkannt. Zwar ist anerkannt, dass sich der Anfangsverdacht auf die Straftat und nicht nur einzelne Tatbestandsmerkmale beziehen muss (BGH, Urt. v. 23.09.1960 – 3 StR 28/60); es reicht daher grundsätzlich für die Bejahung des Anfangsverdachts nicht aus, dass die Ermittlungsbehörde nur vom Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals (z. B. Vorliegen eines Vorteils im Sinne der Korruptionsdelikte) Kenntnis bzw. einen diesbezüglichen Verdacht hat. Gleichwohl ist es nicht amtsmissbräuchlich, wenn die Behörde bei Kenntnis vom Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals auf Grund der »kriminalistischen Erfahrung« den Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Straftat bejaht und das Verfahren einleitet.

Die Bejahung des Anfangsverdachts und die Einleitung des Verfahrens sind grundsätzlich nicht justiziabel. Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen erst dann, wenn die Ermittlungsbehörde Grundrechtseingriffe durchzuführen beabsichtigt (Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft) und die entsprechenden Beschlüsse bei Gericht beantragt. Auch hier hat allerdings die Argumentation, es liege kein Tatverdacht vor, nur geringe Erfolgsaussichten.

Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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