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Durchsuchung und Beschlagnahme, Vernehmungen

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Im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft und die in ihrem Auftrag handelnde Kriminalpolizei kommt es zu Grundrechtseingriffen, wie beispielsweise der Durchsuchung und Beschlagnahme. Erlaubte Zeiten der Durchsuchung sind von Ausnahmefällen abgesehen von 06:01 bis 20:59 Uhr, § 104 Abs. 3 StPO.

In Ermittlungsverfahren wegen Korruption ist es vielfach üblich, vor einer Vernehmung zu durchsuchen und Unterlagen zu beschlagnahmen. Handelt es sich bei der beschuldigten Person um eine der Mitarbeitenden des Krankenhauses und steht der Vorwurf im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, werden auch die Räumlichkeiten des Krankenhauses (oder des krankenhauseigenen MVZ) durchsucht. Im »Handbuch der Korruptionsprävention« äußert sich der frühere Münchener Staatsanwalt Manfred Nötzel zur Vorgehensweise bei den Ermittlungen zusammenfassend wie folgt (Nötzel 2007, 598 ff., 604 f.):

»Die Verdachtsschöpfung und der Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip) führen dazu, dass bei Bejahung des Anfangsverdachts das Ermittlungsverfahren unumgänglich wird. Oft allerdings erreichen diese Verdachtsmomente Bereiche, die hochrangige Beschuldigte tangieren und sich gegen starke ›Gegner‹ richten (man wird die Konzerne der Bauindustrie und die Bauindustrieverbände hierzu zählen dürfen, ebenso die Pharmakonzerne, große Elektrokonzerne, Chefärzte, einflussreiche Bürgermeister und hochrangige Politiker). Fast überflüssig zu erwähnen, dass der Staatsanwalt sich alsbald und regelmäßig einer Auswahl an exzellenten Strafverteidigern, Vergabefachleuten, Steuerexperten und hochrangigen Wissenschaftlern als ernstzunehmenden Gutachtern gegenübersieht. (…) Die Grundregel für Ermittlungen im Bereich der Korruptionsdelikte lautet: Stets in die Breite gehend ermitteln und möglichst verdeckt. Niemals gleich auf direktem Wege in die Tiefe, gründliche kriminalistische Aufklärung des Sachverhalts geht vor Schnelligkeit beim Abschluss der Ermittlungen.«

Bei Verfahren von einigem Gewicht werden die Beamten und Beamtinnen versuchen, Mitarbeitende bereits »informatorisch« zu vernehmen, das heißt zunächst ohne Klarstellung des Status als beschuldigte Person oder als Zeuge bzw. Zeugin. Alle Beobachtungen und die Protokolle über die Vernehmungen werden in die Ermittlungsakte aufgenommen.

Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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