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c) Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
Оглавление(§ 111 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 BetrVG)
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Dieser beispielhafte Katalogtatbestand erfordert eine Verlegung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils. Zur Definition von Betrieb und wesentlichen Betriebsteilen kann auf die obigen Ausführungen (Rn. 92ff., 113ff.) zurückgegriffen werden.
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Verlegung ist die „Veränderung der örtlichen Lage“,83 wobei ohne nähere Begründung allgemein angenommen wird, dass geringfügige Änderungen nicht genügen.84 Als Beispiele werden der „Wechsel der Straßenseite“, die „Verlegung in ein in der Nähe gelegenes Haus“ oder der „Umzug im Haus“ angeführt. In der oft zitierten Entscheidung des BAG vom 17.8.1982 zitiert dieses die einschränkende Auffassung, ohne sie abschließend zu bewerten, da die im konkreten Fall vorliegenden 4,3 Straßen-km nicht geringfügig seien. Im Beschluss vom 27.6.2006 – 1 ABR 35/05 verneint das BAG zwar das Vorliegen von Versetzungen bei Verlegung um 3 km, bejaht aber indirekt die sozialplanpflichtige Betriebsänderung.85 Das LAG Köln hat die Verlagerung um 350 m zumindest genügen lassen, um eine Einigungsstelle einzusetzen.86 Es hat hierzu die Frage in den Raum gestellt, ob die „von der Literaturmeinung angenommene einschränkende Geringfügigkeitsgrenze bereits unterschritten sei“, was in seiner Wortwahl zumindest leichte Zweifel an der dogmatischen Herleitung dieser im Gesetz nicht vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenze erkennen lässt. Darüber hinaus hat es die Frage aufgeworfen, ob nicht bei einer entfernungsmäßig geringfügigen Verlagerung weitere Kriterien, wie der Wegfall eines kostenlosen Betriebsparkplatzes, die Maßnahme letztlich als nicht geringfügig erscheinen lassen. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat bei einer zweigeteilten Verlegung für den Teil, der nur 400 m Distanz zum neuen Standort hatte, eine Betriebsänderung ebenfalls bejaht, nachdem „mit dem Umzug zwingend – jedenfalls nach dem Planungsstatus von Anfang September 2015 – die Umstellung von kleineren Büros auf Großraumbüros mit Open-Space-Konzept verbunden“ war.87
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Keine Verlegung des Betriebs im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 2 BetrVG liegt vor, wenn der Ortswechsel des Betriebs bestimmungsgemäß ist, wie z.B. bei Zirkus- und Jahrmarktsunternehmen.88
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Beim sog. Offshoring, also der Verlagerung von Betrieben ins Ausland, kommt entgegen anderslautender Auffassung89 sehr wohl § 111 Satz 3 Nr. 2 in Betracht,90 wobei bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu beachten wäre, dass nach dem Vollzug der Verlegung deutsches Recht nicht mehr Anwendung findet. Geht jedoch die Identität des Betriebs bei der Verlagerung verloren, etwa dadurch, dass ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer sich weigert, am neuen Ort tätig zu sein, wird aus der versuchten Betriebsverlegung eine Betriebsstilllegung.91
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Für die Verlegung wesentlicher Betriebsteile gilt das vorgenannte entsprechend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es hier zur Verwirklichung des Tatbestands des § 111 Satz 3 Ziff. 2 BetrVG auch genügt, wenn die Verlegung innerhalb des Betriebs erfolgt.92