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e) Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,

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des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (§ 111 Abs. 1 Satz 3

Ziff. 4 BetrVG)

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Auch bei § 111 Satz 3 Ziff. 4 BetrVG handelt es sich um mehrere Varianten von Betriebsänderungen, bei der jeweils die möglichen Nachteile für die Beschäftigten fingiert werden (siehe oben Rn. 83).102

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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