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aa) Zusammenschluss von Betrieben

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Der Zusammenschluss von Betrieben als Katalogtatbestand des § 111 BetrVG kann dadurch erfolgen, dass ein oder mehrere Betriebe in einem anderen aufgehen, oder dadurch, dass zwei oder mehr Betriebe ihre Identität jeweils verlieren und einen neuen Betrieb bilden.93 Gelegentlich wird hier etwas ungenau davon gesprochen, dass es sich um zwei Betriebe handeln müsse. Das ist zwar auch der Fall, es können aber auch mehrere Betriebe beteiligt sein. Die Frage, ob ein Betrieb andere aufnimmt oder ein ganz neuer entsteht, hat für die Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung keine Bedeutung, jedoch gegebenenfalls für die Frage des Übergangsmandats nach § 21a Abs. 2 BetrVG und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen.

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Betriebe, die zusammengeschlossen werden können, sind sowohl originäre Betriebe als auch solche, welche nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als solche gelten. Ob auch Betriebe nach § 3 Abs. 5 BetrVG dazu gehören, erscheint zweifelhaft (vgl. oben Rn. 92ff.).94

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Der Begriff des Zusammenschlusses ist betriebsverfassungsrechtlich zu sehen, nicht unternehmensrechtlich. So kann z.B. mit einer unternehmensrechtlichen Verschmelzung ein Betriebszusammenschluss einhergehen, muss es aber nicht. Andererseits kann auch der Zusammenschluss von Betrieben unterschiedlicher Unternehmen ohne unternehmensrechtlichen Übergang stattfinden. In diesen Fällen kommt dann ein Gemeinschaftsbetrieb zustande.

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Strittig ist, ob Betriebsteile oder zumindest wesentliche Betriebsteile, die zuvor womöglich abgespalten wurden, durch Zusammenschluss mit einem anderen Betrieb den Tatbestand des Betriebszusammenschlusses erfüllen. Däubler95 befürwortet im Falle wesentlicher Betriebsteile eine entsprechende Anwendung von Ziff. 3, Fitting verneint dies und verweist darauf, dass dann aber eine Änderung der Betriebsorganisation im Sinne von Satz 3 Ziff. 4 vorliegen könne oder aber die „Generalklausel des S. 1“.96 Es spricht indes einiges dafür, Ziff. 3 zumindest für solche Einheiten anzuwenden, die entweder für sich genommen eine signifikante Größe aufweisen oder aber deren Zusammenschluss mit dem anderen Betrieb dort Veränderungen im entsprechenden Umfang auslöst.

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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