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bb) Spaltung von Betrieben

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Auch der Begriff der Spaltung ist betriebsverfassungsrechtlich und nicht unternehmensrechtlich zu sehen. Eine Spaltung i.S.v. § 111 Satz 3 Ziff. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch eine Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst, in Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort.97 Die Spaltung eines Betrieb kann innerhalb des Unternehmens erfolgen, sie kann aber auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, also einem Teilbetriebsübergang, verbunden sein.98

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Bereits 1996 hat das BAG darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, dass ein abzuspaltender Betriebsteil erheblich oder wesentlich sei.99 Ob sog. Bagatellausgründungen auch von der Spaltung erfasst werden, hat das BAG damals offen gelassen, jedoch darauf hingewiesen, dass, sofern ein Betriebsteil veräußert werde, also eine „veräußerungsfähige Einheit“ besteht, dies auf jeden Fall genügt.100 Im Beschluss vom 17.2.2015 weist das LAG Hamm richtigerweise darauf hin, dass „der Gesetzgeber durch den Wortlaut des § 111 Satz 3 Ziff. 3 zum Ausdruck gebracht (habe), dass jede Betriebsspaltung ausreicht“. Einschränkungen, etwa durch Hinzufügung des Erfordernisses eines „wesentlichen“ Betriebsteils, enthalte das Gesetz nicht.101 Aber selbst wenn man eine sog. „Bagatellgrenze“ anerkennen wollte, so kann diese sich nicht an den Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG orientieren, sondern muss die Frage beantworten, ob eine veräußerungsfähige Einheit vorliegt. Die Reduktion des Personalstands im Umfang der Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG erfüllt ja bereits den Tatbestand des § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG.

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